StVG (Straßenverkehrsrecht)

Wichtige Begriffe & Definitionen

“Höhere Gewalt”

“Höhere Gewalt” im Sinne von § 7 II StVG wird definiert als “betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit hinzunehmen ist”.

Der Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung äußerst eng auszulegen. Er wird nur bejaht etwa bei Wirbelstürmen, Erdbeben, Brückeneinsturz, Terroranschlägen. Schon etwa bei Pferden auf der Autobahn muss gegebenenfalls ausführlich argumentiert werden. Wenn ein solcher Fall in der Klausur angelegt wird, wird dies im Sachverhalt unmissverständlich stehen!

“Unabwendbarkeit” im Sinne von § 17 III

“Unabwendbar” ist ein Unfall nur, wenn er für einen “Idealfahrer” unvermeidbar war. Der Idealfahrer unterschreitet bei entsprechenden Umständen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, und fährt auch auf der Autobahn mit Richtgeschwindigkeit (130 km/h).

“Fahrzeugführer”

Fahrzeugführer ist, wer “die entscheidenden Bewegungsvorgänge durchführt“. Nach wohl herrschender Ansicht ist das der Fahrlehrer nur, wenn er auch tatsächlich seine Pedale bedient und somit auf das Fahrverhalten einwirkt. Er darf also etwa auch während der Fahrt telefonieren.

Fahrzeuge mit Arbeitsfunktion

Ein gerne gestelltes Problem in Klausuren und Aktenvorträgen im Rahmen des Straßenverkehrsrechts sind Fahrzeuge mit Arbeitsfunktion.

§ 7 I StVG setzt eine Rechtsgutverletzung “bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs” voraus, dieser Punkt ist bei Fahrzeugen mit Arbeitsfunktion ausführlich zu diskutieren. Nach ständiger Rechtsprechung ist dieses Merkmal weit auszulegen, sie vertritt die “verkehrstechnische Auffassung“.

Demnach entstand ein Schaden bereits dann “bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs”, wenn sich die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren verwirklicht haben, wenn also das Schadensgeschehen durch das Fahrzeug geprägt wurde.

Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es auch entscheidend darauf an, dass der Schaden in einem gewissen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang entstand.

Bei Kraftfahrzeugen (etwa Traktor) mit Arbeitsfunktion ist eine Haftung nur zu bejahen, wenn der Schaden im Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs zur Fortbewegung und zum Transport steht. Eine Haftung liegt also nicht vor, wenn die Fortbewegung keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird.

Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob die Fortbewegungsfunktion ganz zurücktrat, entscheidend darauf ab, ob sich der Unfall auf einer (öffentlichen oder privaten) Verkehrsfläche ereignete, oder nicht.

Hier muss im Ernstfall mit den Punkten im Sachverhalt argumentiert werden, dann ist das Ergebnis letztlich nicht mehr so wichtig.

Die Rechtsprechung tendiert aber in diesen Fällen, so zu entscheiden:

Zieht ein Traktor eine Maschine auf einem Privatgrundstück auf der Wiese, weit entfernt von der Straße, um die Maschine zu nutzen, wird eine Haftung meist verneint. Hier tritt die Fortbewegungsfunktion gänzlich in den Hintergrund, es geht ausschließlich um das Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche.

Tritt der Schaden aber in örtlicher Nähe zu einer Straße auf, etwa wenn ein auf dem Seitenstreifen fahrendes Mähfahrzeug einen Stein hochschleudert, oder wenn ein Streufahrzeug durch das Streugut einen Schaden verursacht, wird eine Haftung bejaht.