Insolvenzrecht

Allgemeine Informationen

  • Die InsO ist 1999 in Kraft getreten
  • MoMiG von 2008 führte auch zu erheblichen Änderungen des Insolvenzrechts
  • 2017: EU-Insolvenzordnung in Kraft getreten
  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Covid-19 bis 30.09.2020
  • Das Insolvenzverfahren dient nicht der Befriedigung einzelner Gläubiger, sondern ist eine “Gesamtvollstreckung”
  • Gegenstück dazu: Die Zwangsvollstreckung nach ZPO/ZVG!
  • Prinzip der gleichmäßigen, quotenmäßigen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger, man spricht von der “Verlustgemeinschaft der Gläubiger”
  • daher auch Durchführung durch die Gläubigergemeinschaft selbst bzw. ihre Organge: Gläubigerversammlung und Verwalter als “zentrale Figur” unter Aufsicht des Insolvenzgerichts
  • Grundsätzlich gibt es 3 (gleichrangige) Wege für die Verwertung des Schuldnervermögens:
    • Liquidation und Verteilung des Erlöses
    • Sanierung und Verteilung der Gewinne, sog. “investive Verwertung”
    • Verkauf als Ganzes und Verteilung des Erlöses, sog. “sanierende Liquidation”
  • über § 4 InsO finden die meisten ZPO-Vorschriften im Insolvenzverfahren Anwendung
    • Ausnahme sind aber vor allem Normen, die mit dem Amtsermittlungsgrundsatz im Insolvenzverfahren nicht vereinbar sind

Diese Punkte spielen in der Klausur eher eine untergeordnete Rolle, können dafür aber speziell in der mündlichen Prüfung abgefragt werden. Wer einen entsprechenden Schwerpunkt wählt, sollte sie spätestens zu diesem Zeitpunkt auswendig wissen!

Kernpunkte Eröffnungsbeschluss

Die Kernpunkte des Eröffnungsbeschlusses im Insolvenzverfahren sehen etwa so aus:

  • Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des … wird heute, … eröffnet.
  • Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
  • Die erste Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens wird bestimmt auf:
  • Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis … beim Insolvenzverwalter anzumelden.
  • Prüfungstermin der Gläubigerversammlung über die angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf:
  • Alle Personen, die eine zur Masse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Masse etwas schuldig sind, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.

An den einzelnen Punkten kann man bereits grob den Ablauf des Insolvenzverfahrens erkennen.

Materielle Voraussetzungen der Eröffnung

Die mit Abstand wichtigste materielle Voraussetzung ist das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes; dieser Punkt ist immer ausgiebig zu prüfen.

Daneben gibt es auch weitere Punkte, die gegebenenfalls angesprochen werden sollten.

Kurzschema Eröffnungsvoraussetzungen

  1. Eröffnungsantrag
  2. Antragsberechtigung
  3. Zuständiges Gericht
  4. Insolvenzfähigkeit
  5. Rechtsschutzinteresse
  6. Eröffnungsgrund
  7. Keine Eröffnungshindernisse

1. Antrag

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet (§ 13 I S. 1 InsO).

2. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind nur der Schuldner und die Gläubiger (vgl. § 13 I S. 2 InsO). Fällt die Forderung des Schuldners nach Antragserhebung weg (etwa wegen Erfüllung durch einen Dritten), so ist das nach herrschender Ansicht für den Antrag unerheblich, sofern der Antragsgrund weiterhin besteht.

3. Zuständiges Gericht

Zuständig für die Bearbeitung des Antrags und den Erlass des Eröffnungsbeschlusses ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht, § 5 InsO.

4. Insolvenzfähigkeit

Vgl. §§ 11, 12 InsO. Dieser Punkt sollte nur angesprochen werden, wenn er tatsächlich einmal problematisch ist, was äußerst selten vorkommen wird. Denn sogar Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wie die reine Innen-GbR, sind insolvenzfähig.

5. Rechtsschutzinteresse

Dieses fehlt auch nur ganz ausnahmsweise, wenn die Forderung des antragstellenden Gläubigers bereits nachweislich ausreichend dinglich gesichert ist und damit “kein Grund zur Sorge” besteht.

6. Eröffnungsgrund

Bei diesem Punkt spielt die Musik. Es muss ein Eröffnungsgrund (a.) glaubhaft gemacht werden (b.).

a. Eröffnungsgrund

Mögliche Eröffnungsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (s. § 17 II 1).

Abzugrenzen ist sie von der bloßen “Zahlungsstockung”, die kein Eröffnungsgrund ist. Eine solche liegt vor, wenn die Verpflichtungen innerhalb von 3 Wochen durch eine Kreditaufnahme erfüllt werden können.

Sonst kann für die Zahlungsunfähigkeit aber bereits die Nichtzahlung einer (nicht ganz unerheblichen) Forderung ausreichen.

Im Detail ist eine Liquiditätsbilanz aufzustellen: Hierin einzubeziehen sind verfügbare Zahlungsmittel (“Aktiva I”) und die innerhalb von 3 Wochen flüssig zu machenden Mittel (“Aktiva II”), auf der anderen Seite einzustellen sind fällige und eingeforderte Verbindlichkeiten (“Passiva I”) und die innerhalb von 3 Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten (“Passiva II”). Im Ergebnis wird also ein Zeitraum von 3 Wochen in die Zukunft angesetzt, über den Aktiva und Passiva zu bilanzieren sind.

In der Regel wird für die Gläubiger und andere Dritte die Zahlungsunfähigkeit (erst) durch die Nichtzahlung von Verbindlichkeiten erkennbar. Daher enthält für einen solchen Fall § 17 II 2 eine (widerlegbare) gesetzliche Vermutung, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18) wird durch eine Prognose festgestellt, die über den für die Zahlungsunfähigkeit relevanten 3-Wochen-Zeitraum hinausgeht.

Die Überschuldung (§19) ist nur bei juristischen Personen ein Eröffnungsgrund. Sie liegt vor, sobald das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Sie setzt sich zusammen aus einem exekutorischen Element (rechnerische Überschuldung) und einem prognostischen Element (negative Fortführungsprognose). Hierbei hat die Handelsbilanz nur indizielle Wirkung (str.). Zusammengefasst muss das Vermögen der juristischen Person unter den Verbindlichkeiten liegen und deshalb abzusehen sein, dass das Geschäft nicht mehr dauerhaft fortgeführt werden kann.

b. Glaubhaftmachung

Der Eröffnungsgrund ist (neben der Antragsberechtigung, s.o.) jeweils glaubhaft zu machen (§§ 14 I InsO, 294 ZPO), dies wird in der Zulässigkeit des Antrags geprüft. Im Rahmen der Begründetheit des Antrags müssen die Voraussetzungen dagegen tatsächlich vorliegen (Vollbeweis).

7. Keine Eröffnungshindernisse

Zuletzt dürfen keine Eröffnungshindernisse vorliegen.

Ein solches liegt etwa vor nach § 26 I, wenn die Insolvenzmasse nicht einmal die Kosten des Verfahrens deckt (denn dann wäre das Verfahren nicht wirtschaftlich sinnvoll), s. v.a. §§ 54ff. InsO. Die Kosten des Verfahrens sind die Gerichtskosten, die Kosten für den Insolvenzverwalter, nicht aber die Masseverbindlichkeiten. Das Verfahren kann aber dennoch durchgeführt werden, wenn die Verfahrenskosten gestundet werden (§ 4a InsO) oder ein Kostenvorschuss geleistet wird (§ 54 InsO).

Nach dem BGH findet § 765a ZPO (besondere Härte) auch auf das Insolvenzverfahren Anwendung, da die Norm einen allgemeinen Rechtsschutzgrundsatz darstelle. Der Antrag kann also auch abgelehnt werden, wenn die Eröffnung für den Insolvenzschuldner eine besondere Härte darstellen würde.

Kontrollfragen: Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  1. Welche 7 materiellen Voraussetzungen gibt es für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?
  2. Wer erlässt den Eröffnungsbeschluss?
  3. Was steht in dem Beschluss grob drin?
  4. Bei welchem der 7 Punkte liegt der Schwerpunkt der Prüfung?
  5. Welche 3 Eröffnungsgründe gibt es?
  6. Wie werden diese 3 Gründe definiert oder vom Gericht festgestellt?

Rechtsschutz gegen Eröffnungsbeschluss

Gegen den Eröffnungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft (§§ 6 I, 34 II InsO, 567 I Nr. 1 ZPO).

Sicherungsmaßnahmen (§§ 21ff. InsO)

Sicherungsmaßnahmen sollen den/die Schuldner davor schützen, dass aufgrund der Zeit, die bis zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses oder bis zum Einschreiten des Insolvenzverwalter vergeht, die Insolvenzmasse geschmälert wird. Dies kann dadurch geschehen, dass der Insolvenzschuldner Verbindlichkeiten eingeht oder Eigentum verschenkt/weggiebt. Auch können einzelne Schuldner in das Vermögen einzelvollstrecken.

Zulässig sind Sicherungsmaßnahmen nur, wenn der Eröffnungsantrag zulässig ist, das heißt die oben aufgeführten Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden.

Eine Anhörung des Schuldners ist aber nicht erforderlich.

Vorläufiger Gläubigerausschuss

Der vorläufige Gläubigerausschuss wird bereits in der vorläufigen Insolvenzphase gebildet und besteht aus Vertretern der Gläubiger, die die Interessen der Gläubigergemeinschaft wahren sollen. Der vorläufige Gläubigerausschuss hat verschiedene wichtige Aufgaben. Dazu gehört die Überwachung des vorläufigen Insolvenzverwalters, der die Geschäfte des Schuldners während der vorläufigen Insolvenzverfahrens führt. Zudem kann der vorläufige Gläubigerausschuss dem Insolvenzgericht einen endgültigen Insolvenzverwalter vorschlagen. Durch seine Mitwirkung trägt der vorläufige Gläubigerausschuss dazu bei, dass die Interessen der Gläubiger angemessen berücksichtigt werden und ein geordneter Insolvenzverlauf gewährleistet ist.

Allgemeines Verfügungsverbot

Das allgemeine Verfügungsverbot bewirkt, dass der Schuldner keine Verfügungen mehr über sein Vermögen treffen darf. Das bedeutet, dass er weder neue Verträge abschließen noch Vermögensgegenstände veräußern darf, ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts einzuholen. Das Allgemeine Verfügungsverbot dient dazu, das Vermögen des Schuldners zu schützen und einen ordnungsgemäßen Insolvenzablauf sicherzustellen. Durch diese Maßnahme wird gewährleistet, dass das vorhandene Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wird und keine bevorzugten Gläubiger benachteiligt werden.

Nach hM tritt das Verbot bereits mit dem Erlass des Beschlusses in Kraft.

Wird ein solches Verbot ausgesprochen in Kombination mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter, so wird dieser als “starker Insolvenzverwalter” bezeichnet, sonst heißt er “schwacher Insolvenzverwalter”. Nach der gesetzgeberischen Vorstellung sollte der starke Insolvenzverwalter die Regel sein, in der Praxis ist aber umgekehrt der schwache Insolvenzverwalter die Regel.

Wer bereits ein Anwartschaftsrecht erworben hat von dem Insolvenzschuldner, kann trotz des nachträglich ausgesprochenen Verfügungsverbots das Vollrecht von dem Schuldner erwerben.

Untersagung / einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Diese bewirkt, dass einzelne Gläubiger nicht mehr in das Vermögen des Insolvenzschuldner vollstrecken können. Tun sie es doch, ist die Erinnerung nach § 766 ZPO statthaft, da die Einstellung/Untersagung ein Vollstreckungshindernis darstellt.

Nach hM ist auch der “schwache Insolvenzverwalter” erinnerungsbefugt, sofern der betroffene Gegenstand Teil der Insolvenzmasse ist.

Im Rahmen der Begründetheit der Erinnerung wird dann geprüft, ob die Sicherungsmaßnahme wirksam ist. Das setzt wie bereits gesagt voraus, dass der Eröffnungsantrag vorliegt und zulässig ist. Insbesondere muss also ein
Eröffnungsgrund vorliegen.

Vorläufige Postsperre

Hier ist immer eine Abwägung mit dem Briefgeheimnis (Art. 10 I GG) erforderlich.

Verbot der Herausgabe von Gegenständen

Es besagt, dass der Schuldner während des Verfahrens keine Vermögensgegenstände an Dritte herausgeben darf, es sei denn, dies wird ausdrücklich vom Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht erlaubt. Dieses Verbot soll sicherstellen, dass das vorhandene Vermögen des Schuldners für die Befriedigung der Gläubiger erhalten bleibt und nicht durch unzulässige Transaktionen oder Vermögensverschiebungen beeinträchtigt wird.

Kontrollfragen: Sicherungsmaßnahmen

  1. Welche Sicherungsmaßnahmen gibt es?
  2. Wozu dienen sie?
  3. Wann wird von ihnen Gebrauch gemacht?

Rechtsbehelfe gegen die Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen

  • sofortige Beschwerde (§§ 21 I 2 InsO iVm 6 InsO, 657 ZPO)
  • Maßnahmen entfallen automatisch mit Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen, §§ 25 I, II InsO!

Der Eröffnungsbeschluss

Der Beschluss wird wirksam, sobald er nicht mehr alleine “innere Angelegenheit des Gerichts” ist; Zustellungsmängel sind unbeachtlich.

Zu beachten sind ist die korrekte Bekanntmachung und die Hinweispflichten nach §§ 30ff. InsO. Der Insolvenzvermerk wird dabnei im Grundbuch eingetragen.

Rechtsmittel: Gegen eröffnende/ablehnende Entscheidungen ist die sofortige Beschwerde statthaft.

Der Eröffnungsbeschluss hat Beschlagnahmewirkung (§ 80 InsO) bezüglich der Insolvenzmasse; diese betrifft vorhandenes, aber auch während des Verfahrens erworbenes Vermögen (“Neuerwerb”).

Der Eröffnungsbeschluss ist ein vollstreckbarer Titel für die Herausgabe (§§ 148 II InsO, 794 I Nr. 3 ZPO) der zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände; einer Herausgabeklage fehlt es deshalb am Rechtsschutzinteresse!

Materielles Insolvenzrecht

Der Insolvenzschuldner

Wir haben schon viel gehört von dem “Insolvenzschuldner”, der Kernfigur des Insolvenzverfahrens. Sein Vermögen wird verwaltet und gegebenenfalls an die Gläubiger quotenmäßig verteilt.

Der Insolvenzschuldner verliert zum maßgeblichem Eröffnungszeitpunkt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen, § 80 I InsO.

Daneben betreffen ihn weitere Regelungen; insbesondere ist der Schuldner auch zur Auskunft verpflichtet (§§ 97, 98), ggf. kann das Gericht eine Postsperre anordnen (§ 99).

Daneben gelten im Kern folgende Normen:

§ 81 I InsO: Verfügungen des Schuldners sind gegenüber jedermann absolut unwirksam.

§ 81 I 2 InsO: Ein gutgläubiger Erwerb vom Schuldner ist ausschließlich im Liegenschaftsrecht möglich.

§ 91 I InsO: Ein Rechtserwerb nach Eröffnung ist auch unwirksam, selbst wenn er nicht auf einer Verfügung des Schuldners beruht (betrifft v.a. mehraktige Erwerbe, etwa wenn der Rechtserwerb erst mit Eintragung stattfindet, mit der der Schuldner unmittelbar nichts mehr zu tun hat).

§ 80 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter ein umfassendes Verwaltungs- und Verfügungsrecht, dh auch die Prozessführungsbefugnis. Nach von der hM vertretener “Amtstheorie”, handelt der Verwalter als Rechtspflegeorgan und Partei kraft Amtes im eigenen Namen.

§§ 82, 83 InsO schränken § 81 (Unwirksamkeit von Verfügungen) für bestimmte Fälle ein. § 82 erfasst den Fall, dass an den Schuldner geleistet wurde, obwohl eigentlich an die Insolvenzmasse zu leisten war, wenn der Leistende gutgläubig war. § 83 InsO regelt den Fall, dass der Insolvenzschuldner erbt.

§ 89 InsO: Einzelzwangsvollstreckungmaßnahmen sind nach Eröffnung weder in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

§ 88 InsO (“Rückschlagsperre”): Sicherungsrechte sind unwirksam, wenn sie innerhalb des letzten Monats vor oder nach der Eröffnung gestattet werden.

Auswirkungen auf anhängige Prozesse

Wird während der Anhängigkeit eines Gerichtsprozesses das Insolvenzverfahren bei einer Partei eröffnet, hat das in der Regel Auswirkungen auf den Prozess.

Insbesondere wird der Prozess in der Regel unterbrochen, §§ 240, 249 ZPO.

Der Insolvenzverwalter kann Aktivprozesse (das heißt solche, bei denen der Insolvenzschuldner als Kläger auftritt) aufnehmen, § 85 I InsO. Dies erfolgt durch Schriftsatz nach § 250 ZPO, das Verfahren wird dann in der bestehenden Lage fortgesetzt.

Der Insolvenzverwalter kann die Aufnahme auch formlos ablehnen. Damit gibt er für den Fall des Obsiegens den Prozessgegenstand von der Insolvenzmasse frei, die Unterbrechung endet. Die Prozessführungsbefugnis fällt an den Insolvenzschuldner zurück, sowohl er als auch der Prozessgegner können dann den Prozess wiederaufnehmen (§ 85 II InsO) und untereinander weiterführen.

Bei Passivverfahren (Insolvenzschuldner ist Beklagter) ist zu unterscheiden nach dem Inhalt der Klage:

  • Klagen auf Aussonderung/Absonderung als Massegläubiger können vom Kläger oder Insolvenzverwalter aufgenommen werden (§ 86 I InsO); der Verwalter kann sich der Klage nicht entziehen, den Anspruch nur sofort anerkennen (um Kosten zu sparen, wenn er von der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage überzeugt ist).
  • Der Kostenerstattungsanspruch ist aber keine Masseschuld iSv § 55 I InsO, sondern normale Insolvenzforderung, für die § 87 InsO gilt (s.u.).
  • Klagen wegen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) können nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss die Forderung also anmelden (§§ 174ff. InsO). Erst und nur, wenn Widerspruch gegen die Forderung eingelegt wird (Forderung vom Verwalter oder einem Gläubiger bestritten nach §§ 179, 180 InsO), kann der Kläger den unterbrochenen Prozess wiederaufnehmen, § 180 II InsO.

Bei einer Klage mit Insolvenzverwalter als Kläger/Beklagtem ist das Rubrum umzustellen: “RA X als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Y”.

Im Prozess handelt der Insolvenzverwalter in gesetzlicher Prozessstandschaft. Ihm gegenüber haben Zustellungen zu erfolgen. Ist noch Schuldner im Rubrum genannt, so ist eine Parteiänderung erforderlich!

Rechtsgeschäfte im Insolvenzverfahren

Was geschieht mit bestehenden oder neuen Rechtsgeschäften nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Die Abwicklung nicht vollständig erfüllter Verträge erfolgt nach den §§ 103ff. InsO.

Die Grundregel ist § 103, sie gilt aber schon bei einseitiger vollständiger Erfüllung nicht mehr. Hier können sich also Fragen zur vollständigen Erfüllung ergeben; etwa, ob die Abnahmepflicht eine Hauptleistungspflicht ist; oder auch, ob bei Immobilien die Eintragung erfolgt sein muss, oder ob bereits die Antragstellung und Einigung ausreicht.

Nach § 103 hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht: Lehnt er die Forderung ab, so erlöschen die Ansprüche beider Parteien. Die andere Partei kann also keine Erfüllung mehr verlangen; mögliche Schadensersatzansprüche (nach hM aus § 280 BGB, da § 103 InsO keine AGL sei) gegen den Insolvenzschuldner können nur zur Liste angemeldet werden. Alternativ kann die Gegenseite das Ende des Insolvenzverfahrens abwarten und die Forderung anschließend geltend machen mit der Gefahr, dass der Schuldner über kein Vermögen mehr verfügt.

Wurde der Vertrag bereits teilweise erfüllt, so wird er (nur für die Wirkungen des Insolvenzrechts) aufgeteilt in einen erfüllten und einen nichterfüllten Teil. Ist der andere Teil in Vorleistung getreten, so kann er hinsichtlich des bereits erfüllten Teils seine Forderung (nur) als Insolvenzgläubiger geltend machen; selbst, wenn der Insolvenzverwalter hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils Erfüllung verlangt! Vgl. dazu § 105 InsO. Dies ist für den Vorleistenden also sehr nachteilig, er bekommt nur die Quote.

Für den nichterfüllten Teil gilt § 103 und das Wahlrecht des Verwalters: Lehnt er die Forderung ab, so entfallen beide Forderungen in diesem Umfang.

Anderes gilt aber gemäß § 106 InsO, wenn zugunsten des anderen eine Vormerkung vorliegt! Denn dann kann er die Erfüllung aus der Insolvenzmasse auch dann verlangen, wenn eigentlich die Voraussetzungen des § 103 vorliegen. Nach hM gilt § 106 sogar schon dann, wenn die Vormerkung nur bewilligt, aber noch nicht eingetragen ist (arg: sonst würde der Zeitpunkt vom zufälligen Zeitpunkt der Eintragung abhängen).

Hinsichtlich des nicht erfüllten Vertragsteils kommt die mittlerweile vom BGH vertretene “modifizierte Erlöschenstheorie” zum Einsatz: die gegenseitigen Forderungen erlöschen demnach nicht, sondern sind nur beide nicht durchsetzbar wegen § 320 BGB: Beide Parteien können nicht leisten, und deshalb ihrerseits die Leistung auch nicht fordern. Es findet demnach aber keine materielle Umgestaltung des Vertrags statt.

Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung, hat dies rechtsgestaltende Wirkung; die Pflichten aus dem Vertrag werden zu Masseverbindlichkeiten, § 55 I Nr. 2 InsO (“Qualitätssprung”), was für die Gegenpartei vorteilhaft ist, sie wird nicht nur mit der Quote vertrostet. Dies betrifft aber nur den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags (im Falle einer Teilleistung). Bei der Wahl handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige bedingungsfeindliche Willenserklärung.

Der Qualitätssprung betrifft neben dem Erfüllungsanspruch auch alle Nebenansprüche (Gewährleistung, Verzug usw.).

§ 105 InsO privilegiert den Insolvenzverwalter dahingehend, dass schon erfolgte Teilleistungen unbeachtlich sind, er kann Leistung nur für die Zukunft verlangen und muss auch nur diesbezüglich leisten; dem anderen Teil steht hinsichtlich möglicher Teilleistungen auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

Sonderregelungen

Die §§ 104ff. InsO enthalten Sonderregelungen.

§ 104 InsO: bei Fix- und Finanztermingeschäften kann eine Erfüllung entgegen § 103 nicht verlangt werden.

§ 106: Die Vormerkung schützt vor Insolvenz des Vertragspartners, sie ist insolvenzfest. Inhaltlich handelt es sich um eine Aussonderung (s.u.). Wie schon gesagt gilt die Norm bereits ab Bewilligung der Vormerkung (entgegen des Wortlauts, “eingetragen”).

§ 107: Regelt den Eigentumsvorbehalt; bei Insolvenz des Verkäufers kann der Insolvenzverwalter das Anwartschaftsrecht des Käufers nicht einseitig beseitigen, es ist insolvenzfest.

Anders verhält es sich aber bei Insolvenz des Käufers: Da dieser nie das Eigentum erlangt hat, trat keine Erfüllung ein; daher hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht aus § 103!

§ 108 regelt Miet- und Pachtverhältnisse. Bei Miete beweglicher Sachen besteht das Wahlrecht aus § 103, der Vermieter kann dem Mieter aber nicht kündigen (§ 112) und abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 119). Bei Miete/Pacht unbeweglicher Sachen gilt § 103 nicht (kein Wahlrecht), vielmehr bestehen die Vertragsverhältnisse mit Wirkung für die Masse fort (§ 108 I InsO). Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderungen sind bloße Insolvenzforderungen, nach Eröffnungs entstandene sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 I Nr. 2 Alt. 2 InsO.

Bei Insolvenz des Mieters hat dieser ein Sonderkündigungsrecht (§109 I), der Vermieter muss den Fortbestand dagegen hinnehmen, sein Kündigungsrecht ist eingeschränkt (§112). Bei Kündigung des Mieters hat der Vermieter ein Aussonderungsrecht aus §§ 985 BGB, 47 InsO.

Ein beiderseitiges Rücktrittsrecht besteht für den Fall, dass dem Mieter die Sache noch nicht überlassen wurde (§ 109 II).

Bei Insolvenz des Vermieters gelten die §§ 110 und 111 InsO; insbesondere tritt ein möglicher Erwerber in das Miet- oder Pachtverhältnis ein bei einer Veräußerung (auch hier: “Kauf bricht nicht Miete”).

Kontrollfragen

  1. Wie wirkt sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Insolvenzschuldner aus? Nenne 3 Punkte.
  2. Wie wirkt sich die Eröffnung für die Insolvenzgläubiger aus? Nenne 3 Punkte.
  3. Was geschieht mit anhängingen Prozessen, wenn beim Kläger das Insolvenzverfahren eröffnet wird? Was, wenn es beim Beklagten ist?
  4. Was geschieht in der Regel mit noch nicht vollständig vollzogenen Rechtsgeschäften? Wer hat hier ein Wahlrecht? Welche Ausnahmen gibt es von dieser Regel?

Das Wichtigste über den Insolvenzverwalter

Er erhält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 80 I InsO, und ist eine der Kernfiguren des Verfahrens.

Aus seiner Rechtsstellung wird hergeleitet, dass auch auch Nichtigkeitsklage gegen den Jahresabschluss erheben kann.

Gemäß § 35 II InsO muss der Insolvenzverwalter entscheiden, ob er zu einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit gehörendes Vermögen freigibt, oder nicht; er muss insoweit eine Erklärung abgeben. Gibt er es nicht frei, gehören neu begründete Verbindlichkeiten aus dieser Tätigkeit zu Masseverbindlichkeiten.

Wird es freigegeben, gehört möglicher Neuerwerb nicht zur Insolvenzmasse, dafür haftet die Masse aber auch nicht für Neuverbindlichkeiten. Bezüglich dieser neuen Masse kann aber ggf. ein zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden. Der Insolvenzverwalter muss also prognostizieren, ob der mögliche Gewinn aus der Tätigkeit die Risiken und möglichen Verluste überwiegt, oder nicht.

Gemäß § 36 I InsO sind Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, auch dem Insolvenzverfahren entzogen, was nur konsequent ist: In beiden Fällen sollen dem Schuldner wirtschaftlich sinnvolle und lebenswichtige Gegenstände verbleiben.

§ 850 II 1 ZPO wird analog angewandt; das heißt der Insolvenzverwalter kann fiktives Einkommen, das heißt Bezüge die statt Lohn gezahlt werden, zur Masse ziehen. Der Eröffnungsbeschluss wirkt dann die ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB).

Bestellung des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter wird nach § 56 InsO vom Insolvenzgericht bestellt. Vorläufig geschieht dies mit der Eröffnung des Verfahrens (§ 27 I 1), endgültig nach der ersten Gläubigerversammlung (hier kann auch mit entsprechender Mehrheit ein anderer Verwalter gewählt werden), § 57 InsO.

Sein Vergütungsanspruch ergibt sich aus den §§ 63ff. InsO.

Regelungen zu seiner Befangenheit finden sich in den §§ 56ff. InsO.

Rechte und Aufgaben des Verwalters

Der Insolvenzverwalter nimmt das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und verwertet es (§§ 148, 159 InsO). Er erstellt auch ein Verzeichnis über über die Gegenstände, das Gläubigerverzeichnis, eine Vermögensübersicht und verteilt den Besitz.

Er kann nach § 158 bereits zwischen Eröffnung und Berichtstermin ein Unternehmen oder Teile hiervon veräußern (wenn er meint, durch den Zeitgewinn einen höheren Preis zu erzielen).

Er hat die handels- und steuerrechtlichen Aufgaben des Schuldners zu erfüllen, § 155 InsO.

§ 174 I: Die Gläubiger müssen ihre Forderungen schriftlich beim Verwalter anmelden und Urkunden zum Beweis beifügen; hierauf werden sie vom Gericht hingewiesen (siehe den Eröffnungsbeschluss oben).

§ 116 InsO enthält Sonderregelungen für den Prozesskostenhilfeantrag.

Nur der Insolvenzverwalter kann einen “Gesamtschaden” der Masse geltend machen während des Insolvenzverfahrens (§ 92); das heißt: Anfechtung von Rechtsgeschäften, Verletzung der Insolvenzantragspflicht oder deliktische Schadensersatzansprüche gegen Dritte.

Haftung des Insolvenzverwalters

Die Haftung ist in den §§ 60ff. InsO geregelt. Der Insolvenzverwalter haftet nur für die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten (“eigenschaftsbezogen”).

Er haftet gesetzlich bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten (§ 60); Verschuldensmaßstab ist dabei die Sorgfalt eines ordentlich und gewissenhaft arbeitenden Insolvenzverwalters. Schon allein aufgrund dieser Menge an Aufgaben und des hohen Haftungsrisikos arbeiten Insolvenzverwalter gerade bei größeren Fällen nie alleine.

Kann eine durch den Verwalter begründete Masseverbindlichkeit nicht bedient werden, so haftet er dem Gläubiger gegenüber gemäß § 61, der insoweit vorrangig ist gegenüber § 60. Hierbei werden Pflichtwidrigkeit und Verschulden des Verwalters widerleglich vermutet, § 61 S. 2 InsO.

Verletzt er allgemeine Vertragspflichten gegenüber Neugläubigern kommt eine Haftung nach § 60 dagegen nicht in Betracht (diese Pflichten sind nicht insolvenzspezifisch).

Die Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung (§ 62 InsO).

Kontrollfragen: Insolvenzverwalter

  1. Was sind die zentralen Aufgaben des Insolvenzverwalters?
  2. Wann haftet er?
  3. Wer bestellt ihn?

Die Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters (§§ 129ff. ,92 InsO); er hat die Prozessführungsbefugnis.

Sie ist nicht nur möglich gegenüber dem ursprünglichen Schuldner, sondern auch gegenüber dessen Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgers (§ 145 InsO).

Der Anspruch ist grundsätzlich gerichtet auf Rückgewähr in Natur (rein schuldrechtlich; keine dingliche Wirkung). Inhalt kann etwa auch der Verzicht auf ein Recht sein, die Zustimmung zur Löschung usw. Der Antrag kann deshalb auszulegen sein.

Ist eine Erfüllung in natura nicht möglich, wird Wertersatz in Geld geschuldet (wie bei §§ 818 oder 249 BGB).

Bei unentgeltlichen Leistungen gilt der mit § 818 BGB vergleichbare § 143 II InsO (mit Entreicherungseinrede).

Dem Insolvenzverwalter steht zur Geltendmachung der Anfechtung ein Auskunftsanspruch zu, der nach hM aus § 242 BGB hergeleitet wird.

Ansprüche des Anfechtungsgegners

Wird die Leistung angefochten, so lebt der Anspruch des Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner wieder auf (denn er musste das Geld/die Sache ja wieder zurückgeben!). Mit diesem Anspruch verbundene Sicherheiten leben gleichzeitig auch wieder auf (§ 144 I InsO).

Der Anfechtungsgegner hat auch grundsätzlich einen Erstattungsanspruch aus § 812 BGB, da der Rechtsgrund für seine Leistung mit der Anfechtung entfällt. Dieser Anspruch ist bloße Insolvenzforderung (obwohl eigentlich ja erst mit Eröffnungs des Insolvenzverfahrens entstanden und damit die Voraussetzungen des § 38 InsO eigentlich nicht vorliegen). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn sich die Gegenleistung noch unterscheidbar in der Masse befindet (etwa einzelne Gegenstände). Dann sind Rückgewähr- und Masseanspruch Zug-um-Zug zu erfüllen (§ 273 BGB).

Voraussetzungen der Anfechtung

Die Voraussetzungen finden sich in den §§ 129ff. InsO.

Anfechtbar sind nur Rechtshandlungen. Dies wird aber weit verstanden; erfasst ist jedes Handeln oder Unterlassen, das rechtliche Wirkungen auslöst. Bereits das Herstellen einer Aufrechnungslage reicht aus.

Anfechtbar sind nur Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners.

Die Handlung muss vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintretens der rechtlichen Wirkung, § 140 I InsO; bei der Vorausabtretung etwa ist also erst das Entstehen der Forderung maßgeblich).

Der Zeitpunkt der Eröffnung und damit der für die Anfechtungsfristen maßgebliche Zeipunkt bestimmt sich nach § 139 InsO.

Die Rechtshandlung muss zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben oder führen, § 129 I InsO. Die Gläubiger müssen als Gesamtheit objektiv benachteiligt sein, d.h. ihre Befriedigung müsste sich ohne die Handlung “günstiger gestaltet” haben. Darunter fallen insbesondere das Mindern der Aktivmasse die verteilt werden kann, das Vermehren der Passivmasse (etwa Aufnahme von Schulden) oder auch nur das Erschweren des Zugriffs oder der Verwertbarkeit (zB. Gegenstände werden ins Ausland verbracht). Darunter fällt auch das Herstellen einer Aufrechungslage zugunsten eines Dritten; dieser kann dann in voller Höhe aufrechnen und muss sich nicht wie alle anderen mit der Quote zufrieden geben.

Keine Benachteiligung sind dagegen schon bestehende Sicherungsübereignungen oder -abtretungen, beim Verlust (wirtschaftlich) wertloser Forderungen oder bei schon bestehendem Pfändungspfandrecht.

Auch keine Benachteiligung ist in der Regel die “Anweisung auf Kredit”, bei welcher der Insolvenzschuldner einen Dritten anweist, an seiner Stelle zu leisten. Denn es handelt sich im Ergebnis nur um einen Gläubigerwechsel; Leistung wird nun an den Zahlenden geschuldet, statt an den ursprünglichen Gläubiger. Das macht wirtschaftlich keinen Unterschied.

Die Rechtshandlung muss für die Benachteiligung ursächlich sein (Kausalität). Nur eine reale, keine gedachte Kausalität ist erforderlich. Es ist deshalb etwa unerheblich, dass ein Gläubiger statt der erhaltenen Sicherheit in das Vermögen hätte vollstrecken können; solche alternativen Möglichkeiten spielen keine Rolle.

Nur in gewissen Fällen ist eine unmittelbare Benachteiligung erforderlich (vgl. §§ 132 I, 133 I InsO). Die Beweislast für die Benachteiligung und die Kausalität trägt jeweils der anfechtende Insolvenzverwalter.

Die §§ 130ff. InsO enthalten die “besonderen” Anfechtungsgründe; sie heißen nur so, weil sie anders als § 129 nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können. Im Ergebnis sind diese Gründe aber ganz ähnlich wie das AnfG ausgestaltet.

Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Gründen spielt vor allem für die Fristen eine Rolle, während derer die Handlung vorgenommen worden sein muss, um (noch) anfechtbar zu sein. Je schwerer die Verfehlung des Insolvenzschuldners, desto länger ist der “Anfechtungszeitraum” und desto eher wird eine Bösgläubigkeit des Empfänger (unwiderleglich) vermutet! Zu den Einzelheiten sollten die Normen unbedingt einmal in Ruhe gelesen werden.

Deckungshaftung (§§ 130, 131)

Dieser Anfechtungsgrund liegt nur bei Handlungen gegenüber (einzelnen) Insolvenzgläubigern vor. Wie der Name sagt erfasst er nur Deckungen, also Rechtshandlungen, die eine schon bestehende Forderung erfüllen (der Rechtshandlung steht eine gleichwertige Forderung gegenüber, sie ist deshalb “gedeckt”), sie werden auch als “kongruent” bezeichnet.

Das Bestellen einer Sicherheit für eine Forderung ist grundsätzlich von dieser Forderung nicht mit umfasst und ist deshalb “etwas anderes” (aliud), diese Handlung ist nicht gedeckt, sie ist “inkongruent”. Gleiches gilt für eine Leistung erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt.

Bargeschäfte sind in aller Regel nicht anfechtbar, da bereits keine Benachteiligung vorliegt. Denn hier wird der Insolvenzmasse unmittelbar ein entsprechender Gegenwert hinzugefügt. Ausnahmen sind denkbar, wenn etwas zu ungünstigen Kondition gekauft/verkauft wird.

Nichtdeckungshaftung, § 131

Diese erfasst Leistungen, die gar nicht, nicht in dieser Art oder nicht zu dieser Zeit geschuldet waren. Sie sind inkongruent, da ihnen keine fällige Forderung in gleicher Höhe gegenüberstand.

Wird eine solche Handlung innerhalb eines Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen, ist sie immer anfechtbar. Hier wird die Bösgläubigkeit der Parteien unwiderlegbar vermutet.

Vorsätzliche Benachteiligung, § 133

Diese Norm erfasst den Fall, dass der Insolvenzschuldner seine (anderen) Gläubiger vorsätzlich benachteilt; es ist also ein subjektives Element erforderlich.

Die Beweislast für den Vorsatz liegt beim Insolvenzverwalter. Die Kenntnis des Gegenüber von dem Benachteiligungsvorsatz wird aber vermutet, wenn er Kenntnis der Umstände hatte, Abs. 1 Satz 2. Laut Rechtsprechung kann diese Vermutung aber etwa bei Bargeschäften entfallen, wenn unmittelbare eine Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt oder wenn das Geschäft Teil eines ernsthaften Sanierungsversuchs ist.

Bei kongruenter Deckung ist der “Anfechtungszeitraum” reduziert nach Abs. 2 und die Anforderungen steigen von drohender auf eingetretene Zahlungsunfähigkeit.

Bei entgeltlichen Geschäften mit nahestehenden Personen (§138 InsO) wird die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz umgekehrt, dieser wird vermutet; der Insolvenzverwalter muss also nur noch die Entgeltlichkeit beweisen.

Unentgeltliche Leistungen, § 134 InsO

Die Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen folgt dem Grundsatz, dass hier der Empfänger weniger schutzwürdig ist. Für die Unentgeltlichkeit ist auf eine objektive Wertrelation abzustellen. Keine Unentgeltlichkeit liegt aber vor, wenn beide Parteien bei Vertragsschluss gutgläubig von der Werthaltigkeit der Gegenleistung ausgehen, wenn also ein Irrtum vorliegt.

Der Begriff “unentgeltlich” ist weit auszulegen; er entfällt nur, wenn die Parteien von einem ausgewogenen Wert und Gegenwert ausgehen. “Gemischte Schenkungen” sind demnach in der Regel auch zumindest teilweise “unentgeltlich”. Dagegen sind Notverkäufe unter Wert nicht unentgeltlich. Hier wird aufgrund der zeitlichen Komponente gerade von einer Angemessenheit der Gegenleistung ausgegangen.

Weitere Anfechtungsgründe

Weitere Anfechtungsgründe finden sich für Gesellschafterdarlehen in § 135 und für Geschäfte mit nahestehenden Personen in § 138 InsO.


Die verschiedenen Gläubiger

Der Aussonderungsberechtigte (§§ 47, 48 InsO)

Der Aussonderungsberechtigte hat unter den Insolvenzgläubigern eine äußerst vorteilhafte Position. Er kann gegenüber dem Verwalter geltend machen, dass ein Gegenstand gar nicht zur Insolvenzmasse gehört, § 47 InsO.

Aussonderungsberechtigt ist grundsätzlich der Eigentümer einer Sache oder der dinglich Berechtigte.

Problematisch ist das in Drei-Personen-Konstellationen, etwa bei Treuhändern. Bei der Kontoführung (uneigennützige Treuhand) ist bei Insolvenz des Treuhänders (Bank) der Treugeber (Bankkunde) aussonderungsberechtigt.

Bei der eigennützigen Treuhand, v.a. bei Sicherungsübereignung und -zession, ist der Treugeber (Sicherungsgeber) nach überwiegender Ansicht aussonderungsberechtigt. Der Sicherungsnehmer dagegen ist nur absonderungsberechtigt (s.u.) nach § 51 Nr. 1 InsO. Das wird damit begründet, dass diese Rechtsgebilde gerade das wirtschaftlich sperrige Pfandrecht ersetzen sollen und diesem deshalb wirtschaftlich näher stehen also dem Eigentum.

Der Besitzer ist aussonderungsberechtigt, wenn er einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes hat (ähnlich wie bei der Frage, ob der Besitz ein Interventionsrecht im Sinne des § 767 ZPO darstellt!). Ebenso wie bei dem Streit bei § 767 ZPO ist auch derjenige aussonderungsberechtigt, der einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch hat, nicht aber bei bloßen Verschaffungsansprüchen.

§ 48 InsO regelt die Ersatzaussonderung. Ähnlich der verlängerten Drittwiderspruchsklage regelt sie den Fall, dass über den eigentlich dem Aussonderungsrecht unterworfenen Gegenstand vom Schuldner oder Verwalter unberechtigt verfügt wurde. Der Anspruch erfasst dann auch etwa den bei der Veräußerung erzielten Mehrerlös.

Der Absonderungsberechtigte, §§ 49ff.

Der Absonderungsberechtigte steht nicht so gut wie der Aussonderungsberechtigte, denn er hat nur ein Recht auf bevorzugte Befriedigung; “sein” Gegenstand gehört aber zur Insolvenzmasse und wird verwertet.

§49 InsO regelt das Absonderungsrecht bei unbeweglichen Gegenständen,

§ 50 InsO regelt das Absonderungsrecht an beweglichen Gegenständen.

Besondere Regeln gelten für eine Aufrechnung der Gläubiger in den §§ 94ff. InsO.

Für die Aufrechnung durch den Verwalter gelten dagegen allein die allgemeinen Regeln der §§387ff. BGB.

Massegläubiger, 53ff. InsO

Schlechter noch als die Absonderungsberechtigten stehen die Massegläubiger; sie werden nach Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung aus der verbleibenden Masse befriedigt. Schlechter stehen nur noch die Insolvenzgläubiger (s.u.).

Sie sind in der Regel Gläubiger, deren Ansprüche erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden und/oder durch das Verfahren selbst veranlasst wurden.

Sie machen ihre Ansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend, das kann aber zeitgleich/parallel geschehen.

Zur Masse gehören bestimmte Kosten des Insolvenzverfahrens (§54), wie Gerichtskosten, Kosten für den Verwalter und für die Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Daneben gibt es sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55), darunter fallen:

  1. Verbindlichkeiten infolge Handlungen des Insolvenzverwalters (Verbindlichkeiten, aber auch Prozesshandlungen; auch Haftung aus Pflichtverletzungen des Verwalters)
  2. Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen (103 I InsO, auch 108ff.)
  3. Bereicherungsansprüche (812ff; Bereicherung muss NACH Eröffnung zugeflossen sein)
  4. Verbindlichkeiten des “starken vorl. Verwalters”
  5. Ansprüche auf Arbeitsentgelt
  6. Ansprüche aus Steuerschuldverhältnis

Die Insolvenzgläubiger, §§ 38-46 InsO

In der schlechtesten Position finden sich die Insolvenzgläubiger: Sie werden zuletzt befriedigt und bekommen nur einen kleinen Anteil ihrer Forderung, Insolvenzquote genannt, die meist zwischen 3 und 15 Prozent liegt.

Ansprüche, die nicht auf Geld gerichtet sind, werden nach § 45 umgerechnet (etwa Verschaffungsansprüche oder solche, die der Höhe nach unbestimmt sind).

Auch noch nicht fällige, auflösend bedingte und verjährte Forderungen sind Insolvenzforderungen; erst das Ereignis/eine Verweigerung führt zu ihrer Undurchsetzbarkeit.

Die Forderungen können NUR im Insolvenzverfahren verfolgt werden, § 87 (gerichtliche Geltendmachung und Einzelzwangsvollstreckung gerade ausgeschlossen).

Die Gläubiger müssen ihre Forderung anmelden (Feststellungsverfahren, §§ 174ff.), hiermit erstellt der Verwalter die Insolvenzliste.

Kontrollfragen: Gläubiger

  1. Welche Gläubiger haben es in der Insolvenz noch am besten?
  2. Welche am schlechtesten?
  3. Welche anderen Arten von Gläubigern gibt es?
  4. Was unterscheidet sie voneinander?

Beendigung des Insolvenzverfahrens

Aufhebung

In der Regel wird das Insolvenzverfahren durch Aufhebung beendet. Sie geschieht, wenn die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 I InsO. Das heißt, wenn sämtliches zur Verfügung stehendes Vermögen des Insolvenzschuldners der Reihe nach an die verschiedenen Gläubiger verteilt wurde.

Sie geschieht auch, wenn ein Insolvenzplan rechtskräftig durch das Insolvenzgericht bestätigt wurde, § 258 I.

Ebenso geschieht sie nach Rechtskraft des Beschlusses zur Einräumung des Restschuldbefreiung, § 289 II 2 InsO (dazu unten mehr).

Die Aufhebung löst verschiedene Rechtsfolgen aus: Zum einen erhält der Insolvenzschuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück (vgl. § 215 I InsO), der Insolvenzverwalter verliert auf der anderen Seite seine Rechte.

Für die Gläubiger entfällt das Prozess- (§87) und Vollstreckungsverbot (§89), sie können also wieder “normal” gegen den Schuldner vorgehen. Wobei natürlich zu beachten ist, dass beim Schuldner nach erfolgter Insolvenz “nicht mehr viel zu holen” sein wird.

Eigenverwaltungsverfahren

Das Eigenverwaltungsverfahren ist in den §§ 270ff. InsO geregelt. Es ermöglicht einem insolventen Unternehmen, seine Sanierung unter eigener Verwaltung fortzuführen. Ein Insolvenzverwalter muss nicht eingesetzt werden. Im Rahmen des Eigenverwaltungsverfahrens behält das Unternehmen die Kontrolle über seine Geschäftstätigkeit und kann weiterhin Entscheidungen treffen, um den Betrieb zu stabilisieren und langfristige Lösungen zu finden.

Das “typische” Insolvenzverfahren endet mit der Anordnung des Eigenverwaltungsverfahren durch das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss, § 270 I 1 InsO. Damit fängt das Eigenverwaltungsverfahren an, es gelten die darauffolgenden besonderen Vorschriften neben den weiterhin geltenden allgemeinen Vorschriften.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Wie der Name schon sagt steht dieses Verfahren nur Verbrauchern (“natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat”, vgl. § 304 I InsO) offen, die eine andere Ausgangslage und andere Bedürfnisse haben als etwa insolvente Unternehmen. Geregelt ist es in den §§ 304-311 InsO und verläuft in 3 Stufen.

Zunächst gibt es einen Versuch des außergerichtlichen Schuldbereinigung. Nach herrschender Ansicht kann innerhalb dieses Versuchs auch ein sogenannter “Null-Plan” angeboten werden, also ein Plan, bei dem die Gläubiger nichts bekommen sondern dem Insolvenzschuldner die Schulden vollständig erlassen, weil der Schuldner über kein Vermögen und Einkommen verfügt. In der Regel werden sich die Gläubiger auf einen solchen Plan nicht einlassen, sodass der Versuch scheitert und der Prozess in die nächste Stufe übergeht.

Anschließend wird eine gerichtliche Schuldenbereinigung versucht nach entsprechendem Antrag des Schuldners. Scheitert auch dieser, so geht es in die letzte Stufe über:

Das Verbraucherinsolvenzverfahren an sich. Dieses ist gegenüber dem normalen Verfahren vereinfacht, es wird aber auch ein Insolvenzverwalter als Treuhänder eingesetzt, der das Verfahren leitet und das Einkommen oder Vermögen an die Gläubiger verteilt.

Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ist geregelt in den §§ 286 bis 303a InsO. Es existiert seit Anfang 2014 und findet nur Anwendung auf natürlich Personen, da für juristische Personen kein Bedürfnis besteht. Als solche steht sie in engem Verhältnis zu dem Verbraucherinsolvenzverfahren.

Sie erfolgt nur auf Antrag des Schuldners.

Um die Vorteile des Restschuldbefreiung zu genießen, muss der Schuldner eine Erwerbsobliegenheit erfüllen, § 287b InsO. Sonst kann ihm die Befreiung versagt werden. Dieser und weitere Versagungsgründe finden sich in § 290 InsO.

Das Gericht trifft sowohl die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens mit Restschuldbefreiung, als auch darüber, ob Restschuldbefreiung am Ende erteilt wird, § 300 InsO.

Die Restschuldbefreiung hat für den Schulnder positive Rechtsfolgen: Neuerwerbe des Schuldners fallen nicht in die Insolvenzmasse, er darf sie also behalten. Hiervon gibt es gewisse Ausnahmen, § 302 InsO, insbesondere bei rechtswidrigem Handeln.

Die Restschuldbefreiung kann auch in bestimmten Fällen widerrufen werden, § 303 InsO.

Besondere Formen dieses Verfahrens sind zum einen das Nachlassinsolvenzverfahren in den §§ 315ff., das zur Haftungsbeschränkung des Erben führt (v.a. wenn der Nachlass völlig überschuldet ist), zum anderen das Gesamtgutinsolvenzverfahren nach den §§ 332ff. InsO, das für Gütergemeinschaften gilt.

Die Anfechtung im AnfG

Die Anfechtung nach dem AnfG passt streng genommen nicht in das Insolvenzrecht, denn im Gegensatz zur Insolvenzanfechtung schützt sie nicht die Insolvenzgläubiger, sondern die jeweilige Einzelzwangsvollstreckung.

Die Anfechtung wird vor Gericht geltend gemacht mit der Anfechtungsklage, § 13 AnfG, oder als Anfechtungseinrede (§§ 9 AnfG, 771 ZPO).

Anfechtungsberechtigt sind alle Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel, dessen Vollstreckung (noch) nicht zur vollständigen Befriedigung geführt hat. Die Anfechtungsberechtigung ist Zulässigkeitvoraussetzung der Klage.

Der Klageantrag lautet auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einen konkret zu bezeichnenden Anfechtungsgegenstand unter Angabe der Forderung, etwa: “Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung des Klägers in [den Gegenstand] aufgrund der Kaufpreisforderung vom 04.04.2022 zu dulden.”

Ist dies unmöglich, besteht Anspruch auf Wertersatz (§ 11 I 2 AnfG). Steigert sich der Gegenstand im Wert, so hat der Anfechtungsgegner nach herrschender Meinung einen Wertersatzanspruch in Höhe der Wertdifferenz nach erfolgter Verwertung. Der Anspruch auf Wertersatz kann bei redlichen Empfängern beschränkt sein.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt die Anfechtungsberechtigung der Gläubiger, § 16 I AnfG. Jetzt kann nurnoch der Insolvenzverwalter anfechten (s.o.).

Anfechtungsgegner ist der Empfänger der anfechtbaren Leistung oder dessen Rechtsnachfolger, § 15 II AnfG.

Materielle Anfechtungsvoraussetzungen

  1. “Rechtshandlung”: jede Willensbetätigung (wird weit ausgelegt, auch Unterlassen)
  2. des Schuldners
  3. Gläubigerbenachteiligung: wenn Zugriffsmöglichkeit vermindert und dadurch Befriedigungsmöglichkeit beeinträchtigt (fehlt etwa bei wertausschöpfend belasteten oder unpfändbaren Gegenständen)
  4. Ursächlichkeit der Rechtshandlung für die Benachteiligung
  5. Anfechtungsgrund
    • Vorsätzliche Benachteiligung
    • Schenkungsanfechtung
  6. Frist nach § 7

Man sieht, dass hier starke Parallelen zu der Insolvenzanfechtung bestehen, weshalb es sinnvoll ist, diese Themen zusammen zu lernen.

Der Anfechtungsgegner kann mögliche Ansprüche nur gegen den Schuldner geltend machen; er hat keine Ansprüche gegen den Anfechtenden (entspricht § 144 InsO).

Kontrollfragen Anfechtungsgesetz

  1. Was sind die 6 materiellen Anfechtungsvoraussetzungen?
  2. Wer kann anfechten? Was, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird?
  3. Wie kann die Anfechtung geltend gemacht werden?